Unterstützung für Pilotprojekte zur legalen Abgabe von Cannabis und/oder Einschränkung durch Gesundheitsministerin Nina Warken?
Frage an die Bundesregierung:
Unterstützt die Bundesregierung jüngst in den Medien getätigte Aussagen des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Hendrik Streeck (CDU), Pilotprojekte zur legalen Abgabe von Cannabis unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen (bitte begründen), und wie bewertet die Bundesregierung, dass Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) die Abgabe von Medizinal-Cannabis massiv einschränken will, was Experten zufolge zu einer neuerlichen Stärkung des Schwarzmarktes und krimineller Strukturen führt?
Antwort:
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Umsetzung der sogenannten 2. Säule (regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten) nicht vor.
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sind ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen. Sie sind als Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig und werden somit ausschließlich in der non-label-Anwendung ohne eine im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und Patienten verschrieben. Unter anderem diese Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken macht besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Patientensicherheit erforderlich, ohne dabei die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes sieht daher ein Verbot der Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken an Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Wege des Versands vor. Zudem ist vorgesehen, dass eine Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nur nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen darf, es sei denn, in den letzten vier Quartalen erfolgte bereits eine Verschreibung nach einem derartigen Kontakt. Damit soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten, bei denen eine Behandlung mit Cannabisblüten indiziert ist, auf Grundlage einer ordnungsgemäßen ärztlichen Diagnose und Indikationsfeststellung sowie einer fortlaufenden ärztlichen Therapiebegleitung diese Behandlung erhalten.
