Wie wird das angenommene Einsparpotential durch die Streichung der GKV-Erstattung für Cannabisblüten begründet?

Sascha H. Wagner, MdB

Frage an die Bundesregierung:

Wie begründet die Bundesregierung das im Rahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes angenommene Einsparpotenzial durch die Streichung der GKV-Erstattung für Cannabisblüten vor dem Hintergrund, dass bislang keine umfassende gesundheitsökonomische Gesamtrechnung vorliegt, die mögliche Folgekosten (durch Therapiewechsel, Versorgungsabbrüche oder den verstärkten Einsatz kostenintensiverer Therapiealternativen) systematisch berücksichtigt, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende Evaluation nachzureichen?

 

Antwort:

Der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Referentenentwurf eines GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung. Für die Abgabe von Cannabis in Form getrockneter Blüten gemäß § 31 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch wird dabei auf Basis der bisherigen Umsatzentwicklung der vergangenen Jahre ein fortgesetztes Wachstum unterstellt, aus dem sich die im Referentenentwurf dargelegten Einsparungen ergeben. In diese Schätzung ist mit eingeflossen, dass Patientinnen und Patienten auf andere cannabishaltige Arzneimittel umgestellt werden könnten. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass dieser Substitutionseffekt begrenzt bleibt, da bereits nach geltender Regelung zunächst alternative Therapieoptionen zu prüfen sind und die Verordnung von Cannabis in Form getrockneter Blüten besonders zu begründen ist.