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Todesfälle und Kosten durch Taser bei der Bundespolizei

Sascha H. Wagner, MdB

Frage an die Bundesregierung

Wie hoch sind die Kosten für Beschaffung, Wartung, Lagerung von sogenannten Tasern, mit denen Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die Bundespolizei ausstatten will für die Jahre 2025 und 2026 (bitte einzeln nach Art der Kosten aufschlüsseln), und wie will die Bundesregierung verhindern, dass es durch die Ausweitung der Ausstattung zu weiteren Todesfällen aufgrund des von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International weitgehend abgelehnten Einsatzgerätes kommt?

 

Antwort

Die Bundespolizei erprobt derzeit Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG) in Dienststellen mit bahnpolizeilichem Bezug. Für die Beschaffung von Distanzelektroimpulsgeräten sind zunächst 5 Millionen Euro für die Jahre 2025 und 2026 eingeplant. Die Kosten setzen sich zusammen aus Gerätepreis, Stromspeicher, Ladestationen, Lizenzkosten sowie Kartuschen. Erst nach der Vergabeentscheidung können die Kosten aufgeschlüsselt werden.

Unabhängig von der im Vergleich zu anderen Zwangsmitteln, wie Schusswaffen, geringeren Gefährlichkeit der DEIG setzt die Bundespolizei diese – wie jedes andere Zwangsmittel auch – nur streng verhältnismäßig ein. Insbesondere droht sie die Verwendung des DEIG dem Adressaten der polizeilichen Maßnahme gegenüber an. Statistischen Daten anderer Polizeibehörden und Erkenntnisse aus der Erprobung der Bundespolizei zeigen, dass bereits ein Androhen des DEIG ganz überwiegend ausreichend ist, um polizeiliche Einsatzlagen zu deeskalieren. Zu einem tatsächlichen Gebrauch des DEIG im eigentlichen Sinne kommt es in vielen Fällen dabei gar nicht erst.

Für den Bereich der Bundespolizei sind keine Fälle bekannt, in denen der Einsatz eines DEIG zu einer behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung beim Adressaten der Maßnahme oder gar zu dessen Tod geführt hätte. Das Bundesministerium des Innern lässt DEIG nur dann für den Einsatz zu, wenn diese von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß Beschussverordnung geprüft wurden und die elektrischen Grenzwerte zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eingehalten werden (Anlage V für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5 der Beschussverordnung zum Beschussgesetz). Elektroimpulsgeräte, die diese Grenzwerte einhalten, amtlich zugelassen sind und nicht auf Distanz wirken, können in Deutschland von Personen erworben und geführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Außerdem werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, bevor sie ein DEIG führen dürfen, umfassend geschult.

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