Zum Hauptinhalt springen

Gründe für bisher fehlende Genehmigungen für Forschungsprojekte nach dem Konsumcannabisgesetz

Sascha H. Wagner, MdB

Frage an die Bundesregierung:

Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass bislang keine wissenschaftlichen Forschungsprojekte nach § 2 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) genehmigt wurden, obwohl ntsprechende Anträge von Akteuren, wissenschaftlichen Einrichtungen
und Städten mit vollständigen Unterlagen vorliegen und die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung solcher Forschungsvorhaben gegeben ist, und wie legt die Bundesregierung den § 2 Absatz 4 KCanG hinsichtlich zu genehmigender wissenschaftlicher Forschungsprojekte aus?

 

Antwort:

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlaubnisse für Konsumcannabisforschung ist nach § 2 Absatz 4 KCanG innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Die BLE bearbeitet die Anträge in eigener Verantwortlichkeit. Die
Begründung der Ablehnung ist einzelfallabhängig.

Bezüglich der wesentlichen Gründe für die erfolgten Ablehnungen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Linda Heitmann (Bundestagdrucksache 21/2290 vom 17. Oktober 2025, Frage 77, Seite 43) verwiesen.

Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs – rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung“ (Bundestagdrucksache 21/1513 vom 8. September 2025) darauf hingewiesen, dass der Koalitionsvertrag eine Umsetzung der sogenannten zweiten Säule (Modellvorhaben zur kontrollierten Abgabe von Cannabis in lizenzierten Fachgeschäften) nicht vorsieht.

Zurück zum Kopf der Seite